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19.12.2023

Ab sofort stellen wir Ihnen die aktualisierten Hinweise zur Leistungsplanung/Budgetverhandlung für das Jahr 2024 bereit.


18.12.2023

Aufgrund eines redaktionellen Versehens wurde der berechnete Prozentsatz gemäß § 4a Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes nicht richtig ausgewiesen. Der Prozentsatz gemäß § 4a Absatz 2 Satz 2 KHEntgG für das Anwendungsjahr 2024 beträgt 11,500 Prozent. Für die Ermittlung der veröffentlichten krankenhausindividuellen Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen wurde der korrekte Prozentsatz verwendet, sodass sich an diesen Werten nichts ändert.

Hiermit veröffentlicht das InEK die ermittelten Erlösvolumen und den berechneten Prozentsatz für das Anwendungsjahr 2024 auf seiner Internetseite.


15.12.2023

Gemäß § 4a Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) hat das InEK je Krankenhaus ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen für die Anwendungsjahre 2023 und 2024 zu ermitteln und gemäß § 4a Absatz 2 KHEntgG jeweils dazugehörig einen Prozentsatz zu berechnen. Hiermit veröffentlicht das InEK die ermittelten Erlösvolumen und den berechneten Prozentsatz für das Anwendungsjahr 2024 auf seiner Internetseite.


13.12.2023

Im Rahmen der jährlichen Fortschreibung des §-21-Datensatzes werden kontinuierlich Anpassungen an den Regelungen zur Datenübermittlung aufgrund von Gesetzesänderungen und Vereinbarungen eingearbeitet.

Am 19. Oktober 2023 wurde das Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) vom Deutschen Bundestag beschlossen. Dieses Gesetz führt zu einigen Anpassungen: sowohl inhaltlich am Datensatz selbst als auch bezüglich der Anzahl und Zeiträume der Datenlieferungen nach § 21 KHEntgG. So sollen zukünftig u.a. auch Daten zum Ärztlichen Personal, Hebammen in der Datei Pflegepersonal und perspektivisch auch Fälle in Hybrid-DRGs übermittelt werden. Zu der regulären Ganzjahresdatenlieferung nach § 21 Absatz 1 KHEntgG und den drei unterjährigen Datenlieferungen nach § 21 Abs. 3b KHEntgG kommen Quartalsmeldungen für Daten zur Krankenhausstruktur und dem Ärztlichen Personal.

Am 24.11.2023 hat der Deutsche Bundesrat in Bezug auf das Krankenhaustransparenzgesetz beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Damit ist das Krankenhaustransparenzgesetz nicht in Kraft. Der weitere zeitliche Rahmen ist für uns als InEK derzeit nicht absehbar.

Wir veröffentlichen darum heute eine Datensatzbeschreibung ohne die gesetzlichen Änderungen durch das Krankenhaustransparenzgesetz.

Ab sofort stellen wir Ihnen die Fortschreibung des §-21-Datensatzes für die Datenübermittlung zum 31.03.2024 (Datenjahr 2023) zur Verfügung.


06.12.2023

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben den DRG-Systemzuschlag für das Jahr 2024 in Höhe von 1,43 € pro Fall vereinbart. Davon entfallen auf die Finanzierung der pauschalierten Zahlungen für die an der Kalkulation teilnehmenden Krankenhäuser (Zuschlagsanteil ‚Kalkulation’) 1,14 € und auf die Finanzierung der InEK GmbH (Zuschlagsanteil ‚InEK’) 0,29 €. Die Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene sowie die aktualisierten Hinweise zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags stellen wir Ihnen ab sofort zur Verfügung.


05.12.2023

Ab sofort stellen wir Ihnen die Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2024 zur Verfügung.


04.12.2023

Das Definitionshandbuch der aG-DRG-Version 2024 Kompaktversion stellen wir Ihnen im Bereich Definitionshandbuch 2024 zur Verfügung.


04.12.2023

Das Definitionshandbuch der PEPP-Version 2024 Kompaktversion stellen wir ihnen im Bereich Definitionshandbuch 2024 zur Verfügung.


30.11.2023

Das Vorschlagsverfahren zur Einbindung des medizinischen, wissenschaftlichen und weiteren Sachverstandes bei der Weiterentwicklung des PEPP-Systems (PEPP-Vorschlagsverfahren) für das Jahr 2025 wird am 30. November 2023 mit der Veröffentlichung der Verfahrensweise im Internet eröffnet.  

Das  PEPP-Vorschlagsverfahren ermöglicht allen Beteiligten, sich konstruktiv an der Weiterentwicklung des pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen zu beteiligen.


30.11.2023

Das „Vorschlagsverfahren zur Einbindung des medizinischen, wissenschaftlichen und weiteren Sachverstandes bei der Weiterentwicklung des aG-DRG-Systems für das Jahr 2025“ (G-DRG- Vorschlagsverfahren für 2025) wird am 30. November 2023 mit der Veröffentlichung der Verfahrensweise im Internet eröffnet.



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