Datenlieferung gem. § 21 Abs. 7 KHEntgG


Barrierefreie Version

Schnellnavigation im Dokument


Inhalt

Mit dem Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) wurde die quartalsweise Datenübermittlungsverpflichtung zu ärztlichem Personal im § 21 Abs. 7 KHEntgG aufgenommen:

Es sind von allen Krankenhäusern, die der Datenübermittlungsverpflichtung gem. § 21 KHEntgG unterliegen quartalsweise Daten gem. § 21 Abs. 7 KHEntgG zu liefern. Die Datenlieferung erfolgt zum Zwecke der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis.

Die Daten sind grundsätzlich

  • für den Datenzeitraum 01.01.-31.03. (Quartal 1) bis zum 15.04.,
  • für den Datenzeitraum 01.04.-30.06. (Quartal 2) bis zum 15.07.,
  • für den Datenzeitraum 01.07.-30.09. (Quartal 3) bis zum 15.10. bzw.
  • für den Datenzeitraum 01.10.-31.12. (Quartal 4) bis zum 15.01.

zu übermitteln.

Erstmalig sind die Daten für den Datenzeitraum 01.04.-30.06.2024 (zweites Quartal 2024) bis zum 15.07.2024 zu liefern.

Es sind die Dateien „Arztqualifikation_Standort“ und „Arztpersonal“ zusammen mit den Dateien „Info“, „Krankenhaus“, „Standorte“ und „Krankenhausstruktur_Fachabteilungen“ zu übermitteln, ggf. ergänzt um die Datei „Fusionen“. Beispieldateien stellen wir Ihnen hier zur Verfügung:

Beispieldateien

Die Lieferung erfolgt in gewohnter Weise über das InEK-Datenportal an die Datenstelle. Der InEK DatenDienst steht Ihnen für die Lieferung ebenfalls zur Verfügung.

Die neuen Dateien „Arztqualifikation_Standort “ und „Arztpersonal“ werden mit der Fortschreibung der Anlage zur Vereinbarung nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG vom 03.05.2024 in die Datensatzbeschreibung der Datenlieferungen gemäß § 21 KHEntgG aufgenommen.

Wir haben Ihnen eine ausführliche Verfahrensbeschreibung mit den zentralen Punkten sowie wichtigen Hinweisen zusammengestellt.

Sie erhalten nach Übermittlung der Daten in gewohnter Weise im Rahmen des Fehlerverfahrens ein Importprotokoll mit der Auflistung der in der Datenlieferung enthaltenen Auffälligkeiten/Fehler. Durch das Fehlerverfahren wird nur eine Prüfung auf technisch korrekte Formate und auf hinsichtlich des Datenerhebungszwecks inhaltsverfälschende Fehler durchgeführt.

Datenlieferungen (auch zur Fehlerkorrektur) nach der jeweiligen Frist sind leider nicht möglich. Übermitteln Sie daher bitte so früh wie möglich eine Erstlieferung damit Ihnen ausreichend Zeit für eine ggf. notwendige Korrektur der Daten bleibt. Wir raten Ihnen in beiderseitigem Interesse dringend davon ab, eine erste Datenlieferung erst am jeweiligen Tag der Frist vorzunehmen.

Gemäß § 21 Abs. 7 Satz 3 und 4 KHEntgG ist die Leitung des Krankenhauses verpflichtet, für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Übermittlung der Daten zu sorgen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, hat das Krankenhaus dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen die auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen oder nicht rechtzeitigen Übermittlung der Daten entstehenden Mehraufwendungen zu erstatten, sofern das Krankenhaus die nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung zu vertreten hat.

Die Übersicht über die Prüfungen der Dateien stellen wir Ihnen in Kürze hier zur Verfügung:

Beachten Sie bitte für weitergehende Informationen auch unsere FAQ zur Datenlieferung gemäß § 21 Absatz 7 KHEntgG sowie das Anwenderhandbuch des InEK-Datenportals. Bei darüber hinausgehenden Fragestellungen rund um den Datenannahmeprozess können Sie sich gerne in gewohnter Weise an die Datenstelle per E-Mail an anfragen@datenstelle.de oder zu unseren Geschäftszeiten telefonisch unter der Rufnummer 02241/9382-38 wenden.

seitenübergreifender Abschnitt