PpUG-Sanktions-Vereinbarung


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Inhalt

Gemäß der PpUG-Sanktions-Vereinbarung sind Sanktionen (Vergütungsabschlag oder Verringerung der Fallzahl) für die Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen nach § 6 PpUGV auf einer Station eines pflegesensitiven Bereichs im Durchschnitt eines Monats zu vereinbaren, wenn kein Ausnahmetatbestand nach § 7 PpUGV oder § 6 Abs. 2 der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vorliegt oder wenn nach § 6 Abs. 3 PpUGV die Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft im Monatsdurchschnitt nicht sichergestellt wurde.

Darüber hinaus sind nach §§ 7 bis 11 der PpUG-Sanktions-Vereinbarung Vergütungsabschläge zu vereinbaren, wenn ein Krankenhaus seine Mitteilungspflichten der Quartalsmeldungen, der Jahresmeldung, der Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 3 und 4 PpUGV (Meldung der pflegesensitiven Bereiche), der Datenübermittlung zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen oder der Mitteilungspflichten nach § 8 Abs. 2 PpUGV (unzulässige Personalverlagerungen) nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt hat.

Weitere Details zum Inhalt und zur Umsetzung entnehmen Sie bitte direkt der PpUG-Sanktions-Vereinbarung.

PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021
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Änderungsvereinbarung zur PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 13.06.2022
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2. Änderungsvereinbarung zur PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 23.01.2023
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