FAQ – PpUG-Weiterentwicklung 2021


Bildschirmansicht

Schnellnavigation im Dokument


Inhalt

Zum Zweck der Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen gemäß § 137i SGB V wurden Informationen zum Ablauf und zu Art und Umfang der Datenlieferungen auf der Internetseite des InEK veröffentlicht.

Das Konzept des InEK gemäß § 137i Absatz 3a Satz 2 SGB V entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Dokument im Bereich „Weiterentwicklung“ auf unserer Internetseite (www.g-drg.de/Pflegepersonaluntergrenzen_2021/Weiterentwicklung).

Eine ausführliche Datensatzbeschreibung und die Excel-Dateien für die Datenübermittlung erhalten die Ansprechpartner nach Anmeldung im InEK-Datenportal. Diese Dateien sowie die Anlage 2a (Ansprechpartner), Anlage 2b (Bankverbindung) und Anlage 3 (Information über die Verpflichtung zur Lieferung von Daten zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen 2021) finden Sie auch auf unserer Homepage unter https://www.g-drg.de/Pflegepersonaluntergrenzen_2021/Weiterentwicklung/Dokument_fuer_gezogene_Krankenhaeuser

Die vorliegende FAQ-Liste wird fortlaufend ergänzt.

Stand / Letzte Aktualisierung: 01.03.2021

Häufig auftretende Fragen zur Umsetzung haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt (*):

Übersicht

1. Allgemeines

2. Fristen

3. Ansprechpartner

4. Pflegesensitive Bereiche

5. Pädiatrie

6. Orthopädie

7. Gynäkologie und Geburtshilfe

8. Stationsangaben

9. Standorte

10. Änderungen im Krankenhaus

11. Technische Fragen

1 Allgemeines

Für den technischen Support steht Ihnen unsere Datenstelle (Tel.: 02241 / 9382-38) zur Verfügung.

Verwenden Sie bitte die folgenden Wege, um das PpUG-Betreuungsteam im InEK bei allen Fragestellungen rund um die Datenlieferung zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen zu kontaktieren, die sich nicht mit der Datensatzbeschreibung und diesen FAQ klären lassen. Telefonisch sind wir von Montag bis Freitag zu den üblichen Geschäftszeiten zu erreichen.

E-Mail: PPUG-Weiterentwicklung@inek-drg.de
Telefon: 02241 / 9382-130
Telefax: 02241 / 9382-36
Postalisch: Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH
PpUG Weiterentwicklung
Auf dem Seidenberg 3
53721 Siegburg

Zur schnelleren Bearbeitung der Rückfragen bitten wir Sie freundlich um Angabe Ihres Institutionskennzeichens (IK). Bei Rückfragen zu konkreten Datenlieferungen halten Sie bitte auch die in den Import- und Fehlerprotokollen angegebenen Jobnummern bereit.

zurück zur Übersicht

2 Fristen

2.1 Bis wann müssen wir die geforderten Angaben an das InEK übermitteln?

• Das Krankenhaus hat bis zum 15. März 2021 einen oder mehrere Ansprechpartner zu benennen, welcher bzw. welche für die Übermittlung der in der Datensatzbeschreibung beschriebenen Daten an das InEK verantwortlich ist/sind und dem InEK bei Rückfragen zur Verfügung steht/stehen. Hierfür wird von Seiten des InEK ein Meldeformular (Anlage 2a) bereitgestellt (www.g-drg.de/Pflegepersonaluntergrenzen_2021/Weiterentwicklung), welches fristgerecht ausgefüllt, rechtsgültig unterschrieben und mit einem Stempel des Krankenhauses versehen an das InEK zu senden ist.
Sollte Ihr Krankenhaus bereits Ansprechpartner im Datenportal für die Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen im Jahr 2019 und/oder 2020 hinterlegt haben, ist keine erneute Benennung/Registrierung notwendig, aber möglich.
• Die Strukturdaten der Stationen (Datei „Stationen“) müssen bis zum 31. März 2021 geliefert werden.
• Die Übermittlung der Stationsdaten (Datei „Stationsangaben“), der Belegungsdaten (Datei „Belegungsdaten“) und der Angaben zum Pflegepersonal in den pflegesensitiven Bereichen (Datei „Pflegepersonalbesetzung“) muss bis zum 30. April 2021 erfolgen.
• Korrekturlieferungen sind bis zum 30. Juni 2021 möglich. Eine Datenlieferung nach diesem Termin ist nicht möglich.

Für die Übermittlung des Datensatzes nach § 21 KHEntgG des Datenjahres 2020 gelten die für die reguläre §-21-Datenlieferung geltenden Fristen (Erstlieferung zum 31. März 2021).

zurück zur Übersicht

3 Ansprechpartner

3.1 Wir haben ein Anschreiben mit Ermittlungsergebnissen nach den Vorgaben des vom InEK vorgelegten Konzeptes gem. § 137 i Absatz 3a Satz 2 SGB V erhalten. Der angeschriebene Geschäftsführer ist jedoch nicht mehr für unser Krankenhaus tätig. Was ist zu tun?

Reichen Sie bitte das Anschreiben an den aktuellen Geschäftsführer weiter und teilen Sie die Änderung dem InEK formlos (per E-Mail an PPUG-Weiterentwicklung@inek-drg.de) mit.

3.2 Wie teile ich Ihnen den Ansprechpartner mit?

Die Anlage 2a „Ansprechpartner“ wird als bearbeitbares Word-Dokument bereitgestellt (www.g-drg.de/Pflegepersonaluntergrenzen_2021/Weiterentwicklung). Sie können entweder den Textkörper in Ihre Dateivorlagen (Briefpapier) übernehmen und die erforderlichen Angaben dann dort eintragen oder die Anlage 2a ausfüllen und - mit Unterschrift und Stempel Ihres Krankenhauses versehen - an uns senden (am besten per E-Mail: PPUG-Weiterentwicklung@inek-drg.de oder Fax: 02241 / 9382-36).

Der Ansprechpartner muss sich im InEK-Datenportal registrieren und wird nach Eingang der Anlage 2a „Ansprechpartner“ für die Datenübermittlung freigeschaltet. Hinweise zur Registrierung finden Sie auf unserer Internetseite im Bereich InEK-Datenportal (https://www.g-drg.de/InEK_Datenportal).

Sie können übrigens bereits mit der Anlage 2a „Ansprechpartner“ mehr als einen Ansprechpartner benennen. Die Anzahl der Ansprechpartner ist nicht begrenzt; im Bedarfsfall verwenden Sie bitte Anlage 2a mehrfach.

3.3 Der von uns benannte Ansprechpartner ist kurzfristig erkrankt. Wir müssen einen anderen Mitarbeiter unseres Hauses benennen. Wie müssen wir vorgehen?

Senden Sie uns bitte die ausgefüllte und unterschriebene Anlage 2a „Ansprechpartner“ mit der Änderung zu. Kreuzen Sie bitte in Anlage 2a „Änderungsmeldung“ an. Der neue Ansprechpartner muss sich im InEK-Datenportal registrieren und wird für die Datenübermittlung freigeschaltet.

3.4 Kann ich die Person, die bereits zur Umsetzung der PpUG-Verordnung als Meldeberechtigter registriert ist, als Ansprechpartner für die PpUG-Weiterentwicklung melden?

Das Krankenhaus kann bereits im InEK-Datenportal registrierte Mitarbeiter des Krankenhauses ebenfalls mit der Aufgabe der Datenabgabe für die Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen betrauen. Dennoch ist die Anlage 2a „Ansprechpartner“ auszufüllen und zu übermitteln.

Allerdings ist es nicht möglich, dass der Meldeberechtigte (PpUGV) im Datenportal einen Ansprechpartner mit der Aufgabe der Datenabgabe zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen betraut.

zurück zur Übersicht

4 Pflegesensitive Bereiche

4.1 Für unser Krankenhaus wurde nach § 3 PpUGV mindestens ein pflegesensitiver Bereich ermittelt, für den unser Krankenhaus Pflegepersonaluntergrenzen einhalten muss. Wir haben nun erneut ein Anschreiben vom InEK erhalten zur „Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen im Jahr 2021“. Warum wurden wir nochmals angeschrieben?

Das Thema „Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen“ ist nicht zu verwechseln mit dem Thema „Umsetzung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung“, für das Sie etwaig bereits im November 2020 von uns angeschrieben worden sind.

Am 12. Januar 2021 ist das InEK vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 137i Abs. 3 Satz 3 SGB V beauftragt worden, das Konzept zur Erhebung von Daten im Sinne des § 137i Absatz 3a Satz 1 SGB V anzupassen und eine geeignete Datengrundlage für die Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen der pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern im Jahr 2021 zu schaffen. Insbesondere sind neben Daten des etablierten pflegesensitiven Bereichs Pädiatrie auch Daten in den neuen pflegesensitiven Bereichen Orthopädie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe zu erheben, um zum einen eine mögliche fachspezifische Differenzierung der Pflegepersonaluntergrenzen innerhalb der Pädiatrie und zum anderen eine Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in den neuen pflegesensitiven Bereichen mit Differenzierung u.a. nach Pflegeaufwand und Schwerpunkten zu untersuchen. Zentraler Baustein des Konzepts ist die Erhebung der erforderlichen Daten in Krankenhäusern.

In Umsetzung des Konzepts nach § 137i Abs. 3a SGB V wurden Krankenhäuser in einem zufallsbasierten Losverfahren gezogen, Daten für die Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen für pflegesensitive Bereiche zur Verfügung zu stellen. Im Anschreiben ist aufgeführt, für welchen pflegesensitiven Bereich Ihr Krankenhaus Daten liefern muss (ggf. für mehr als einen Bereich). Die Ermittlung der pflegesensitiven Bereiche erfolgt analog der Vorgaben in der PpUGV, ist aber nicht vollständig mit der Vorgehensweise identisch. Insofern sind Konstellationen denkbar, in denen die Umsetzung der PpUGV und die Ziehung nach § 137i Abs. 3a SGB V zu abweichenden Ergebnissen gelangen.

Weitere Details zum Auswahl der Krankenhäuser sowie zur Erhebung der für die Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen erforderlichen Daten entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Dokument im Bereich „Weiterentwicklung“ auf unserer Internetseite (www.g-drg.de/Pflegepersonaluntergrenzen_2021).

4.2 Für unser Krankenhaus wurde nach § 3 PpUGV kein pflegesensitiver Bereich ermittelt, für den unser Krankenhaus Pflegepersonaluntergrenzen einhalten muss. Wir haben nun ein Anschreiben zur „Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen im Jahr 2021“ erhalten. Warum wurden wir hierfür angeschrieben?

Die PpUG-Verordnung vom 09. November 2020 zielt unter anderem auf die Festlegung und Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen ab, die mit Wirkung zum 1. Januar 2021 bzw. 1. Februar 2021 gelten.

Das InEK wurde am 12. Januar 2021 vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nach § 137i Abs. 3 Satz 3 SGB V für eine Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen im Jahr 2021 beauftragt.

Die Datenerhebung soll eine geeignete Datengrundlage für eine fachspezifische Differenzierung der Pflegepersonaluntergrenzen innerhalb des bereits etablierten pflegesensitiven Bereichs Pädiatrie liefern. Für die neuen pflegesensitiven Bereiche Orthopädie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe soll sie eine Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen mit Differenzierung nach Pflegeaufwand, Schichten und Schwerpunkten ermöglichen.

Die Definition der pflegesensitiven Bereiche im Rahmen der Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen basiert im Wesentlichen auf den Definitionen in § 3 PpUGV. Für die neuen Bereiche Orthopädie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe werden erstmals Daten erhoben, wobei die Ermittlung dieser Bereiche grundsätzlich analog zur § 3 PpUGV erfolgt.

Weitere Details entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Dokument im Bereich „Weiterentwicklung“ auf unserer Internetseite (www.g-drg.de/Pflegepersonaluntergrenzen_2021).

4.3 Im Anschreiben des InEK sind auch die pflegesensitiven Bereiche Orthopädie sowie/oder Gynäkologie und Geburtshilfe aufgeführt. Für diese Bereiche besteht keine Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 3 PpUGV. Was hat es damit auf sich?

Gemäß § 137i Abs. 1 Nr. 2 SGB V hatten die Selbstverwaltungspartner im Krankenhausbereich bis zum 01.01.2021 weitere pflegesensitive Bereiche festzulegen. Da keine entsprechende Festlegung der Selbstverwaltungspartner zustande gekommen ist, wurde das InEK am 12.01.2021 vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nach § 137i Abs. 3 Satz 3 SGB V für eine Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen im Jahr 2021 beauftragt.

Die Datenerhebung soll neben den bereits etablierten pflegesensitiven Bereichen eine geeignete Datengrundlage für die neuen pflegesensitiven Bereiche Orthopädie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe schaffen, um in diesen Bereichen die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen zu ermöglichen.

zurück zur Übersicht

5 Pädiatrie

5.1 Welche Stationen sind zu übermitteln, wenn unser Krankenhaus für den Bereich der Pädiatrie gezogen wurde?

Für den pflegesensitiven Bereich Pädiatrie sind alle Stationen zu übermitteln, auf denen überwiegend Kinder versorgt werden (Fallanteil > 50%, Alter < 18 Jahre). Ausschließlich neonatologisch belegte Stationen sind nicht zu übermitteln. Außerdem sind Stationen zu übermitteln, auf denen Fälle beispielsweise hauptsächlich sozialpädiatrisch versorgt werden.

5.2 Auf unserer pädiatrischen Station leisten Therapeuten einen entscheidenden Beitrag bei der Pflege der Patientinnen. Wie sind die Therapeuten in der Datei Pflegepersonalbesetzung anzugeben?

Spezialtherapeuten, Sozialpädagogen und Logopäden, die auf pädiatrischen Stationen eingesetzt werden, sind ausschließlich dann anzugeben, wenn sie pflegerische Tätigkeiten übernehmen. In diesem Fall sind sie anteilig für den pflegerischen Anteil ihrer Tätigkeit nach Inanspruchnahme der Qualifikationsgruppe 5 „Weitere Hilfskraft“ zuzuordnen.

Beispiel: Für einen Therapeuten, der aufgrund seiner Ausbildung nicht den Qualifikationsgruppen Q1 bis Q4 oder Q6 zugeordnet werden kann, entfallen von seiner 8-stündigen Schicht 7,25 Stunden auf therapeutische Tätigkeiten und 0,25 Stunden auf pflegerische Tätigkeiten. Zudem hat der Therapeut eine halbe Stunde Pause. Der Therapeut kann in dieser Schicht mit dem pflegerischen Anteil seiner Arbeit, also mit 0,25 Stunden, in der Qualifikationsgruppe Q5 berücksichtigt werden.

zurück zur Übersicht

6 Orthopädie

6.1 Unser Krankenhaus ist für den pflegesensitiven Bereich Orthopädie gezogen worden. Auf unserer interdisziplinären Intensivstation liegen auch Patienten der Orthopädie. Muss die intensivmedizinische Station auch übermittelt werden?

Intensivmedizinische Bereiche (d.h. Fälle mit einem mit 36 beginnenden Fachabteilungsschlüssel oder mit einem Fachabteilungsschlüssel einer nach Analysen des InEK als intensivmedizinisch einzuschätzenden Fachabteilung) könnten theoretisch über das 40%-Kriterium oder das Belegungstagekriterium als Orthopädie identifiziert werden. Da für diese intensivmedizinischen Bereiche deutlich strengere Vorgaben hinsichtlich der zu erfüllenden Pflegepersonaluntergrenzen gelten, werden sie bei der Ermittlung der genannten nicht-intensivmedizinischen pflegesensitiven Bereiche nicht einbezogen.

zurück zur Übersicht

7 Gynäkologie und Geburtshilfe

7.1 Welche Fälle der Station Gynäkologie und Geburtshilfe sind zu übermitteln?

Es sind stets alle Fälle der Station zu übermitteln, unabhängig davon, welche Fachabteilung für sie kodiert wird. Werden im pflegesensitiven Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe auf Stationen der Geburtshilfe sowohl Mütter als auch ihre Neugeborenen versorgt (z.B. Rooming-in), sind Mütter und Neugeborene zu übermitteln – auch dann, wenn für die Neugeborenen z.B. ein Fachabteilungsschlüssel der Neonatologie und Pädiatrie kodiert wird. Begleitpersonen, die selbst nicht im Krankenhaus behandelt werden, sondern lediglich einen Patienten begleiten, sind in den Stationsangaben hingegen nicht zu übermitteln.

7.2 Unser Krankenhaus ist für den pflegesensitiven Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe gezogen worden. Auf unserer interdisziplinären Intensivstation liegen auch Patienten der Gynäkologie. Muss die intensivmedizinische Station auch übermittelt werden?

Intensivmedizinische Bereiche (d.h. Fälle mit einem mit 36 beginnenden Fachabteilungsschlüssel oder mit einem Fachabteilungsschlüssel einer nach Analysen des InEK als intensivmedizinisch einzuschätzenden Fachabteilung) könnten theoretisch über das 40%-Kriterium oder das Belegungstagekriterium als Gynäkologie identifiziert werden. Da für diese intensivmedizinischen Bereiche deutlich strengere Vorgaben hinsichtlich der zu erfüllenden Pflegepersonaluntergrenzen gelten, werden sie bei der Ermittlung der genannten nicht-intensivmedizinischen pflegesensitiven Bereiche nicht einbezogen.

7.3 Auf unserer Geburtshilfestation leisten Hebammen und Entbindungshelfer einen entscheidenden Beitrag bei der Pflege der Patientinnen. Wie sind die Hebammen in der Datei Pflegepersonalbesetzung anzugeben?

Hebammen und Entbindungspfleger sind unter Qualifikationsgruppe 6 „Hebamme“ anzugeben, allerdings nur mit dem pflegerischen Anteil ihrer Arbeit in der unmittelbaren Patientenversorgung. Dann sind sie nach Inanspruchnahme mitzuteilen.

7.4 Auf unserer Geburtshilfestation liegen die gesunden Neugeborenen bei ihren Müttern (Rooming-In). Sind die Neugeborenen ebenfalls zu übermitteln?

Neugeborene, die mit ihren Müttern auf der Geburtshilfestation liegen, sind bei den betroffenen Stationen mit anzugeben.

7.5 Auf unserer Geburtshilfestation haben wir 10 Betten für Frauen. Dementsprechend haben wir ca. 15 Betten zur Versorgung von Neugeborenen auf der Station. Welche Betten sind in der Datei Stationen anzugeben?

Es sind die Betten anzugeben, auf denen die Patienten der Geburtshilfe, also die Mütter, versorgt werden, in dem konkreten Beispiel 10 Betten.

Hinsichtlich der zu übermittelnden Fälle und des Pflegepersonals sind jedoch alle Fälle (insbesondere also auch Neugeborene, die mit ihren Müttern auf der Geburtshilfestation liegen) und das gesamte Pflegepersonal (also ggf. eingesetzte Kinderkrankenschwestern zur Versorgung der Neugeborenen) anzugeben.

7.6 Kranke Neugeborene werden nicht in der Fachabteilung der Geburtshilfe versorgt, sondern auf einer neonatologischen Station. Sind diese Fälle zu übermitteln?

Für den Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe sind auch Neugeborenenstationen zu übermitteln.

zurück zur Übersicht

8 Stationsangaben

8.1 Wir haben unseren Fachabteilungen, die Sie uns im Anschreiben mitgeteilt haben, keine Stationen direkt zugeordnet (z. B. im Fall interdisziplinärer Stationsbelegungen). Welche Angaben müssen wir übermitteln?

Nach den Vorgaben des Konzepts gem. § 137i Abs. 3a SGB V sind – ähnlich der Angaben zur PpUG-Verordnung vom 09.11.2020 – standortbezogen die Angaben zu den Stationen, auf denen Fälle der Fachabteilung versorgt werden, zu übermitteln. Zu allen in der Datei „Stationen“ genannten Stationen sind auch die vollständigen Angaben in den Dateien „Stationsangaben“, „Belegungsdaten“ und „Pflegepersonalbesetzung“ zu liefern, d.h. mit allen Fällen der Station und dem gesamten Pflegepersonal der jeweiligen Station.

8.2 Unserer im Anschreiben genannten Fachabteilung sind mehrere Stationen zugeordnet. In einigen Stationen behandeln wir nur sehr wenige Fälle mit Leistungen aus den gezogenen pflegesensitiven Bereichen. Welche Angaben müssen wir übermitteln?

Nach den Vorgaben des Konzepts gem. § 137i Abs. 3a SGB V sind – ähnlich der Angaben zur PpUG-Verordnung vom 09.11.2020 – standortbezogen die Angaben für sämtliche der Fachabteilung zugeordneten Stationen zu übermitteln.

Wenn eine Station einem pflegesensitiven Bereich zugeordnet wird (bspw. Orthopädie), dann sind alle Patienten dieser Station anzugeben. Dies gilt sowohl bei interdisziplinärer Belegung als auch dann, wenn auf der Station nur ausnahmsweise Patienten einer anderen Fachabteilung behandelt werden. Außerdem sind die Belegungsdaten der gesamten Station und die Angaben zum Pflegepersonal der gesamten Station zu übermitteln.

Werden vereinzelt Patienten, die eigentlich auf Stationen des pflegesensitiven Bereichs pflegerisch betreut werden sollten, ausnahmsweise auf anderen Stationen versorgt, die keinem pflegesensitiven Bereich zugeordnet sind, dann sind diese Stationen als „Außenliegerstationen“ nicht anzugeben.

Bei Unklarheiten zur Einordnung von Sonderfällen (strukturelle/bauliche Besonderheiten/ Nutzung anderer Stationen durch Kapazitätsengpässe) wenden Sie sich bitte mit einer erläuternden E-Mail an das PpUG-Betreuungsteam (PPUG-Weiterentwicklung@inek-drg.de).

8.3 Unser Krankenhaus ist für mehrere pflegesensitive Bereiche (beispielsweise die Bereiche Pädiatrie und Orthopädie) gezogen worden, deren Fälle aber auf einer interdisziplinär belegten Station zusammen versorgt werden. Wie sind die Dateien auszufüllen?

Datei „Stationen“

Für jeden pflegesensitiven Bereich ist eine Zeile für diese interdisziplinäre Station anzulegen. In den Spalten „Anzahl der Betten“, „Intensivbetten“, „IMC-Betten/Intensivbetten mit weniger hohem Personaleinsatz“ sind die Zahlenwerte für die gesamte Station anzugeben. Im Prinzip werden die Zeilen gedoppelt und für beide Leistungsbereiche angegeben.

Datei „Stationsangaben“

Es sind alle Fälle anzugeben, die im Erfassungszeitraum Kontakt zu dieser Station hatten, unabhängig davon ob diese Patienten zu den Leistungsbereichen Pädiatrie und Orthopädie gehören. Wichtig ist, dass in der Datei "Stationsangaben" die einzelnen Fälle der jeweiligen Fachabteilung zugeteilt werden, welche das Bett auf der interdisziplinären Station belegt. Daher ist es erforderlich, alle Fälle mit ihren tatsächlichen FAB-Schlüsseln (analog dem §-21-Datensatz) anzugeben. Damit ist die Datei "Stationsangaben" als Ausschnittsbetrachtung eine feinere Darstellung der Datei „FAB“ im Datensatz nach § 21 KHEntgG des Jahres 2019.

Datei „Belegungsdaten“

In der Datei „Belegungsdaten“ wird in den Spalten „Anzahl der Patienten“ „Anzahl Patienten - intensiv“ und „Anzahl Patienten - IMC/Intensiv mit weniger hohem Personaleinsatz“ tageweise die Anzahl aller Fälle der gesamten Station angegeben.

Datei „Pflegepersonalbesetzung“

In der Datei „Pflegepersonalbesetzung“ geben Sie die Pflegepersonalbesetzung der gesamten Station an, unabhängig davon, für welchen Bereich das Pflegepersonal eingesetzt wurde.

8.4 Welche Fälle sind für die PPUG-Weiterentwicklung 2021 zu schicken?

Es sind alle Fälle zu übermitteln, die in dem Zeitraum 1. September bis zum 30. November 2019 in Kontakt mit einer Station der dazugehörigen gezogenen Fachabteilungen oder pflegesensitiven Bereiche hatten. Die Fälle sind mit dem Gesamtaufenthalt auf der Station zu übermitteln.

8.5 Welches KH-interne Kennzeichen ist in der Datei „Stationsangaben“ zu übermitteln?

Um eine Verknüpfbarkeit der Fälle der Datei „Stationsangaben“ und der Fälle des §-21-Datensatzes des Jahres 2019 und des Jahres 2020 zu gewährleisten, müssen die angegebenen KH-internen Kennzeichen identisch sein! In der Datei „Stationsangaben“ ist somit für jeden Fall das KH-interne Kennzeichen anzugeben, welches z.B. in den fallbezogenen Daten z.B. der Dateien „Fall“ und „FAB“ in den Daten nach §-21 KHEntgG des Jahres 2019 sowie des Jahres 2020 verwendet und an das InEK übermittelt wurden.

Es gibt einige mögliche Gründe, wieso eine Verknüpfung der Fallnummern in der Datei „Stationsangaben“ und dem §-21-Datensatz des Jahres 2019 bzw. 2020 nicht möglich ist.

--- Fälle, die im Jahr 2019 noch nicht entlassen wurden ---

Es ist vom Krankenhaus zu prüfen, ob es Fälle gibt, die im Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 30. November 2019 auf einer Station des vom ausgewählten Krankenhaus zu liefernden pflegesensitiven Bereichs versorgt wurden, aber noch nicht bis zum 31. Dezember 2019 aus dem Krankenhaus entlassen wurden („Überlieger“). Für diese Fälle gibt es keinen Datensatz nach § 21 KHEntgG für das Datenjahr 2019, in den meisten Fällen aber einen Datensatz in der Datenlieferung nach § 21 KHEntgG für das Jahr 2020. Dieser ist regulär im Frühjahr 2021 zu übermitteln.
Im seltenen Einzelfall, dass sich zum Zeitpunkt der Datenlieferung der Daten gemäß § 21 KHEntgG noch Fälle mit Leistungserbringung im relevanten Leistungsbereich aus dem Erhebungszeitraum weiterhin in stationärer Behandlung des Krankenhauses befinden, werden bei dem vom Krankenhaus benannten Ansprechpartnern einige wenige relevante Informationen aus der Leistungsdokumentation zur Abschätzung der Bewertung im Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand (Pflegelast-Katalog) abgefragt.

Wir möchten Sie bitten, uns die Überlieger in der Datei „Stationsangaben“ in der Spalte „Ergänzende Informationen zum Fall“ mitzuteilen.

--- Fälle, die im §-21-Datensatz noch fehlerhaft sind ---

Hat ein Fall im §-21-Datensatz des Jahres 2019 noch einen Fehler, kann er in der PPUG-Weiterentwicklung nicht gefunden werden (Fehler PPUG_026, PPUG_027, PPUG_028 treten auf).

Da der §-21-Datensatz des Datenjahres 2019 nicht mehr neu geschickt und korrigiert werden kann, bleiben diese Fehlermeldung bestehen. In diesem Fall möchten wir Sie bitten, uns dies in der Datei „Stationsangaben“ in der Spalte „Ergänzende Informationen zum Fall“ mitzuteilen.

--- Fälle, die im §-21-Datensatz nicht enthalten sind ---

Wenn die Fälle nicht im §-21-Datensatz des Jahres 2019 enthalten sind (z.B. Reha-Fälle, ausländische Patienten, BG-Fälle, Soldaten), möchten wir Sie bitten, uns dies fallbezogen in der Datei „Stationsangaben“ in der Spalte „Ergänzende Informationen zum Fall“ mitzuteilen.

--- Fallzusammenführungen / Wiederkehrer ---

Bei Fallzusammenführungen ist in der Datei „Stationsangaben“ das gleiche KH-interne Kennzeichen wie in der Datei „Fall“ im §-21-Datensatz des Jahres 2109 zu verwenden. Wir möchten Sie bitten, die führenden Fallnummern aus dem §-21-Datensatz des Jahres 2019 zu verwenden und die Fallnummern der „Wiederkehrer“ in der Datei „Stationsangaben“ anzupassen, um die übermittelten Fälle zuordnen zu können.

zurück zur Übersicht

9 Standorte

9.1 Für unser Krankenhaus mit mehreren Standorten wurden pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus ermittelt. Die Ermittlungsergebnisse im Anschreiben sind nicht nach Standorten differenziert. Müssen wir die geforderten Angaben nach Standorten differenzieren?

Die Ermittlungsergebnisse nach den Vorgaben des Konzeptes gem. § 137 i Absatz 3a SGB V liegen für das Datenjahr 2019 nicht nach Standorten differenziert vor. Entsprechend sind im Anschreiben keine standortbezogenen Ermittlungsergebnisse enthalten.

Wurde Ihr Krankenhaus für einen pflegesensitiven Bereich gezogen, bei dem sich die im Anschreiben genannte(n) Fachabteilung(en) (für die Bereiche Orthopädie und/oder Gynäkologie und Geburtshilfe) bzw. bei dem sich die Erbringung der Leistungen (für den Bereich Pädiatrie) auf mehrere Standorte verteilt, sind für jeden dieser Standorte nach den Vorgaben des Konzeptes gem. § 137i Abs. 3a SGB V entsprechende Stationsangaben zu den einzelnen Standorten einzutragen. Dabei sind die im betrachteten Zeitraum (01.09.2019 – 30.11.2019) gültigen Standortnummern des Standorts nach § 293 Absatz 6 SGB V zu verwenden.

zurück zur Übersicht

10 Änderungen im Krankenhaus

10.1 Unser Krankenhaus wurde 2019/2020 geschlossen bzw. unser Krankenhaus wird 2021 geschlossen. Was müssen wir dem InEK mitteilen?

Wenn Ihr Krankenhaus im Jahr 2019 oder 2020 geschlossen wurde oder 2021 schließt, teilen Sie uns dies bitte schriftlich vor der ersten Datenlieferung mit (E-Mail: PPUG-Weiterentwicklung@inek-drg.de).

zurück zur Übersicht

11 Technische Fragen

11.1 Wie müssen wir dem InEK die nach dem Konzept des InEK geforderten Angaben übermitteln?

Die Übermittlung der geforderten Angaben erfolgt ausschließlich verschlüsselt über das Dropbox-Verfahren im InEK-Datenportal oder den InEK-Datendienst. Auf anderem Wege (z.B. per E-Mail oder Fax) an das InEK gesendete Angaben können deshalb nicht weiter verarbeitet werden. Für die Nutzung des InEK-Datenportals ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Beachten Sie bitte, dass für die Freischaltung der Registrierung dem InEK die ausgefüllte, unterschriebene und mit Firmenstempel versehene Anlage 2a mit der Benennung der/des Ansprechpartner/s Ihres Krankenhauses vorliegen muss (Details dazu entnehmen Sie bitte Ihrem Anschreiben).

Sowohl bei der Übermittlung der Dateien über das InEK-Datenportal als auch bei der Übermittlung über den InEK-Datendienst ist eine vorherige Freischaltung des Dropbox-Verfahrens nötig. Das Dropbox-Verfahren wird automatisch für Sie eingerichtet, wenn Sie als PpUG-Ansprechpartner benannt und mit dieser E-Mailadresse im Datenportal registriert sind. Ansonsten ist das Dropbox-Verfahren einmalig im InEK-Datenportal zu beantragen. Bitte wählen Sie dort unter dem Menüpunkt "Stammdatenpflege" die Funktion "Dropbox-Verfahren" aus und speichern Sie das Profil.
Die Daten sind mit einem sicheren Verschlüsselungsverfahren zu verschlüsseln. Nicht verschlüsselte Datenlieferungen werden von der Datenstelle abgewiesen und gelten als nicht geliefert. Es gibt zwei Möglichkeiten:

1. Sie können für die Verschlüsselung Ihrer Datenlieferungen den „InEK-DatenDienst“ verwenden, der eine eingebaute Verschlüsselungskomponente enthält. Dieses Programm verschlüsselt die Daten und übermittelt sie mit Hilfe des Dropbox-Verfahrens an das InEK. Der InEK-Datendienst steht Ihnen unter https://www.g drg.de/Datenlieferung_gem._21_KHEntgG/InEK_DatenDienst kostenlos zum Download zur Verfügung.

2. Sie nutzen ein in Ihrem Hause befindliches Verschlüsselungsprogramm (z.B. GnuPGP) und den öffentlichen InEK Schlüssel (https://www.g-drg.de/Datenlieferung_gem._21_KHEntgG/Dokumente_zur_Datenlieferung/Verschluesselung), verschlüsseln die Daten selbst und legen selbst im Datenportal eine Dropbox an, um die Daten damit zu übermitteln.

Bei technischen Fragen können Sie sich an die Datenstelle (Tel.: 02241 / 9382-38) wenden.

11.2 Können wir unsere Datenlieferung per E-Mail versenden?

Datenlieferungen sind aus Sicherheitsgründen nicht per E-Mail möglich. Nutzen Sie bitte für die Datenübermittlung das Dropbox-Verfahren im InEK-Datenportal (daten.inek.org) oder den InEK-Datendienst.

11.3 Wie lange dauert es, bis eine Rückmeldung erstellt wird?

Jede Datenübermittlung erzeugt eine Empfangsbestätigung, ein Importprotokoll und ein Fehlerprotokoll. Im Regelfall werden die Empfangsbestätigung innerhalb weniger Stunden und das Importprotokoll sowie das Fehlerprotokoll innerhalb von fünf Tagen bereitgestellt. Technische Störungen oder hohes Lieferaufkommen können die Erstellung verzögern. Sollten Sie nach dieser Zeit keine Empfangsbestätigung und/oder Importprotokoll sowie Fehlerprotokoll vom InEK erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung (E-Mail: PPUG-Weiterentwicklung@inek-drg.de).

11.4 Passwort zur Anmeldung im InEK-Datenportal vergessen oder ändern?

Wie im Handbuch zum InEK-Datenportal beschrieben, fordern Sie als registrierter Anwender ein neues Passwort an, indem Sie auf der Anmeldeseite auf den Link „Als registrierter Anwender können Sie ein neues Kennwort anfordern.“ klicken. Nach der Passworteingabe erhalten Sie eine Mail zur Aktivierung des neuen Passwortes. Direktlink zum Zurücksetzen des Passworts

11.5 Warum lässt sich der InEK-Datendienst nicht starten?

Das Programm InEK-Datendienst benötigt einige Voraussetzungen. Es muss eine Java-Version zwischen Version 7 und Version 10 installiert sein.

Falls in Ihrem Haus ein Proxy-Server installiert ist, muss diesem die Adresse „daten.inek.org“ bekannt gemacht werden, damit der Zugriff auf den InEK-Datendienst nicht abgelehnt wird.

zurück zur Übersicht

(*) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.

FAQ - PpUG-Weiterentwicklung 2021

FAQ - PpUG-Weiterentwicklung 2021
Download PDF-Datei FAQ_PPUG-Weiterentwicklung_Stand_01-03-2021.pdf (183,42 kB) Download-Hilfe?
Falls Sie Probleme beim Download haben sollten, melden Sie sich bitte unter +49(0)2241/9382-38.
Weitere Informationen zu Downloads stehen im Hilfebereich .

seitenübergreifender Abschnitt