FAQ – PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021


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Inhalt

Zur Umsetzung der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 wurden Informationen zum Ablauf und zu Art und Umfang der Datenlieferungen auf der Internetseite des InEK veröffentlicht.

Hinweise undBeispiele zur Meldung der Angaben zur PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen finden Sie zudem hier.

 

Häufig auftretende Fragen zur Umsetzung haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt (*):

(Stand: 05.07.2021)

Übersicht:

1. Meldung der Nachweise

2. Pflegesensitive Bereiche

3. Begriffsbestimmung Pflegekräfte

4. Patientenbelegung

5. Jahresmeldung

1. Meldung der Nachweise

Frage 1.1: Ist es möglich eine Fristverlängerung für die Übermittlung der Quartalsmeldungen zu erhalten? Wenn ja, was ist dafür zu tun?

Antwort: Die Krankenhäuser haben die Angaben gem. § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 2 der PpUG-Nachweisvereinbarung 2021 jeweils zum 15.04.2021, 15.07.2021, 15.10.2021 und 15.01.2022 für das jeweils vorhergehende Quartal standort- und schichtbezogen und je pflegesensitiven Bereich auf elektronischem Wege an das InEK zu übermitteln. Die Krankenhäuser können die von ihnen gemeldeten Ergebnisse bis zum Ablauf der oben genannten Fristen korrigieren.

Zeigt ein Krankenhaus die nicht vollständige und nicht fristgerechte Übermittlung der Quartalsmeldungen aktiv vor Fristablauf gegenüber dem InEK an, wird nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021 eine zweiwöchige Nachmeldefrist für das Krankenhaus gewährt. Über das InEK-Datenportal kann eine zweiwöchige Fristverlängerung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021 für eine Quartalsmeldung angefordert werden. Hier steht Ihnen der Button „Fristverlängerung anfordern“ nach dem Anlegen der jeweiligen Quartalsmeldung zur Verfügung.

Frage 1.2: Die Meldungen zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen nach §§ 3-5 PpUG-Nachweis-Vereinbarung sind über das InEK-Datenportal mitzuteilen. Wie funktioniert die Abgabe der Quartalsmeldung?

Antwort: Die Krankenhäuser haben die Daten des Nachweises zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen jeweils zum 15.04.2021, 15.07.2021, 15.10.2021 und 15.01.2022 für das jeweils vorhergehende Quartal für die jeweilige Station und Schicht für jeden pflegesensitiven Bereich an jedem Standort auf elektronischem Wege an das InEK zu übermitteln. Die Übermittlung ist ausschließlich über das InEK-Datenportal im Bereich „Pflegepersonaluntergrenzen“ unter dem Menüpunkt „Nachweisvereinbarung“ über den Button „Neue Quartalsmeldung erstellen“ möglich.

Die Krankenhäuser können die von ihnen gemeldeten Ergebnisse bis zum Ablauf der oben genannten Fristen (bzw. innerhalb einer beantragten Fristverlängerung) korrigieren.

Die Daten können bereits monatsweise im InEK-Datenportal eingetragen und gespeichert werden. Nachdem Sie unter dem Menüpunkt „Nachweisvereinbarung“ einen neuen Nachweis angelegt haben (Button „neue Meldung erstellen“), gibt es anschließend zwei Möglichkeiten die Daten einzutragen:

In dem neu angelegten Nachweis finden Sie eine teilweise vorausgefüllte Nachweistabelle, in welcher Sie die Quartalsdaten direkt in die einzelnen Felder eintragen können.

Alternativ stellen wir Ihnen eine Ladefunktion zur Verfügung. Dazu ist zu Beginn des Quartals eine Musterdatei herunterzuladen (Button „Vorlage herunterladen (Excel)“). Diese enthält vorbefüllt die Information aus Ihrer Meldung gem. § 5 PpUGV zu pflegesensitiven Bereichen, FAB-Schlüsseln, Fachabteilungsnamen, Stationsbezeichnungen und Standortnummern (diese Angaben dürfen nicht verändert werden!). Bei Bedarf geändert werden dürfen die ebenfalls vorbefüllten Spalten zur Anzahl der aufgestellten Betten und der Anzahl Schichten (Summe). In die noch leeren Spalten füllen Sie während des Quartals die erforderlichen Angaben und laden die ausgefüllte Datei am Quartalsende im InEK-Datenportal hoch (Button „+ Exceldatei auswählen“). Die Daten werden automatisch eingelesen.

Meldungen via E-Mail oder InEK-Datendienst können nicht verarbeitet werden.

Frage 1.3: Die gem. §§ 3 und 4 PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 geforderten Angaben (Quartalsmeldungen) sind auch an die örtlichen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG weiterzuleiten. Müssen die Daten dafür gesondert erfasst werden? Gibt es eine Vorlage für den Versand?

Antwort: Die Daten müssen nicht gesondert erfasst werden. Nachdem Sie die Angaben im Datenportal erfasst und erfolgreich an das InEK übermittelt haben, können Sie über den Button „Quartalsmeldung exportieren (Excel)“ eine Excel-Tabelle mit den erfassten Daten herunterladen. Diese ausgefüllte Excel-Tabelle können Sie für die Übermittlung der nach § 3 und 4 PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 geforderten Angaben an die örtlichen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG verwenden. Die Krankenhäuser sind gem. § 3 Abs. 6 der PpUG-Nachweisvereinbarung 2021 verpflichtet, die Weiterleitung der jeweiligen Quartalsmeldung an die örtlichen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der Daten an das InEK vorzunehmen.

Frage 1.4: Wir haben die Quartalsmeldung fristgerecht ans InEK übermittelt. Ist es möglich, die übermittelten Daten zu korrigieren?

Antwort: Wurde eine Quartalsmeldung bereits an das InEK übermittelt, ist eine Korrektur der Daten nur bis zum Ablauf der nach § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 2 PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 genannten Fristen bzw. bei beantragter Fristverlängerung gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021 innerhalb dieser Frist möglich. Hierzu steht Ihnen im InEK-Datenportal der Button „Datensatz ändern (inkl. Daten und neue Signatur)“ zur Verfügung. Beachten Sie, dass durch eine Änderung der bereits übermittelten Quartalsmeldung die alte Signatur ihre Gültigkeit verliert und die geänderte Quartalsmeldung mit neu berechneter Signatur an die örtlichen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG weiterzuleiten ist.

2. Pflegesensitive Bereiche

Frage 2.1: Bei interdisziplinärer Belegung ist gem. § 6 Abs. 4 PpUGV die Pflegepersonaluntergrenze mit der niedrigsten Anzahl von Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft mit dem zugehörigen Grenzwert für den Anteil von Pflegehilfskräften anzuwenden. Welcher Bereich gilt für eine Station, auf der sowohl der pflegesensitive Bereich Geriatrie als auch die Innere Medizin und die Kardiologie belegen?

Die Formulierung in § 6 Abs. 4 PpUGV zielt darauf ab, dass in Konstellationen, in denen für eine Station die Pflegepersonaluntergrenzen von zwei oder mehr pflegesensitiven Bereichen einzuhalten sind, stets die „strengere“ Pflegepersonaluntergrenze gilt. Hierdurch wird dann erreicht, dass alle einzuhaltenden Pflegepersonaluntergrenzen erfüllt werden.

Sie beschreiben die Situation, in der für eine Station die Pflegepersonaluntergrenzen der Bereiche Innere Medizin bzw. Kardiologie und Geriatrie einzuhalten sind.

In der Tagschicht gilt die „strengere“ Grenze der Inneren Medizin bzw. Kardiologie, da zwar die Betreuungsverhältnisse identisch sind (1:10), aber die Innere Medizin bzw. Kardiologie mit 10% die „schärfere“ Anrechnungsgrenze des Pflegehilfspersonals hat als die Geriatrie mit 15%.

In der Nachtschicht ist die Situation etwas komplexer, da der pflegesensitive Bereich Geriatrie zwar das „strengere“ Betreuungsverhältnis hat (1:20 im Vergleich zu 1:22), im Gegenzug dazu aber auch eine höhere Anrechnungsgrenze zulässt (20% im Vergleich zu 10%). In der Tat gibt es Konstellationen, in denen die Pflegepersonaluntergrenze (inklusive der Anrechnung der Pflegehilfskräfte) der Geriatrie oder der Inneren Medizin bzw. Kardiologie „strenger“ ist.

Wenn das Verhältnis von Pflegehilfskräften zu Pflegefachkräften kleiner oder gleich 2/9 ist, dann ist die Pflegepersonaluntergrenze der Geriatrie „strenger“, andernfalls die Pflegepersonaluntergrenze der Inneren Medizin bzw. Kardiologie. Entsprechend werden auch die Formeln in der Eingabemaske im InEK Datenportal und in der ausgeleiteten Excel-Tabelle berechnet.

Frage 2.2: Wie wird die Spalte „Erfüllung Pflegefachkraftvorgabe gem. § 6 Abs. 3 PpUGV“ berechnet?

Antwort: Für die Berechnung der Erfüllung/Nichterfüllung der Pflegefachkraftvorgabe gemäß § 6 Abs. 3 PpUGV wird zunächst eine Teilmenge gebildet, wenn die Anwendung der Pflegepersonaluntergrenzen zu dem Ergebnis führt, dass für die auf einer Station oder intensivmedizinischen Behandlungseinheit zu versorgende Patientenzahl weniger als eine Pflegekraft vorgehalten werden müsste. Dies ist beispielsweise auf einer Station des pflegesensitiven Bereichs Geriatrie der Fall, wenn in der Nachtschicht im Monatsdurchschnitt weniger als 20 Patienten versorgt wurden (Pflegepersonaluntergrenze in der Geriatrie ist in diesem Fall 20:1).

Im nächsten Schritt wird die entsprechende Personalausstattung der Pflegekräfte ermittelt. Dazu wird die Anzahl der Pflegefachkräfte mit dem anrechenbaren Anteil an Pflegehilfskräften addiert.

Eine Unterschreitung der Pflegefachkraftvorgabe gem. § 6 Absatz 3 PpUGV liegt dann vor, wenn – um bei dem Beispiel zu bleiben – in der Geriatrie in der Nachtschicht weniger als 20 Patienten versorgt wurden, rechnerisch weniger als eine Pflegekraft (Pflegefachkraft + anrechenbare Pflegehilfskraft) vorlag sowie die durchschnittliche Pflegepersonalausstattung für Pflegefachkräfte kleiner als 1 ist.

Die Spalte Erfüllung Pflegefachkraftvorgabe gem. § 6 Abs. 3 PpUGV“ wird dabei wie folgt befüllt: 1= Nichterfüllung der Pflegefachkraftvorgabe; 0 = Einhaltung der Pflegefachkraftvorgabe.

Beispiel: Auf einer geriatrischen Station liegen in der Nachtschicht (die Pflegepersonaluntergrenze ist in diesem Fall 20:1) durchschnittlich 18 Patienten im Monat. Dies führt zu dem Ergebnis, dass rechnerisch mit 0,9 weniger als eine Pflegekraft vorgehalten werden müsste. Deshalb wird geprüft, ob die Anzahl der Pflegefachkräfte sowie der Pflegekräfte (Pflegefachkraft + anrechenbare Pflegehilfskraft) kleiner als 1 ist. In diesem Falle (< 1) wäre die Pflegefachkraftvorgabe unterschritten. Ist die Anzahl der Pflegekräfte größer als oder gleich 1, ist die Vorgabe nicht unterschritten.

3. Begriffsbestimmung Pflegekräfte

Frage 3.1: Welche Pflegehilfskräfte sind im Sinne der PpUGV vom 09.11.2020 anrechenbar? Schließen sich dieser Definition bspw. auch die Berufsbilder: Rettungsassistenten, Notfallsanitäter, medizinische Fachangestellte, operationstechnische Assistenten, Heilerziehungspfleger, chirurgisch-technische Assistenz an?

Antwort: Die Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) sind abschließend. Zu den Pflegehilfskräften zählen demnach auch medizinische Fachangestellte, anästhesietechnische Assistenten und Notfallsanitäter. Die Berufsbilder der Rettungsassistenten, operationstechnische Assistenten, Heilerziehungspfleger, chirurgisch-technische Assistenz gehören nicht zu den anrechenbaren Pflege(hilfs)kräften.

Frage 3.2: Werden ausländische Anerkennungspraktikanten (die bis zu ihrer Anerkennung als Pflegehilfskräfte eingesetzt sind und über eine Ausbildung im Ausland verfügen) im Rahmen der PpUGV berücksichtigt?

Antwort: Wenn durch die für die Anerkennung zuständige Behörde zunächst eine Anerkennung als Pflegehilfskraft mit mindestens einjähriger Ausbildungsdauer bestätigt wurde, können Anerkennungspraktikanten als Pflegehilfskräfte angerechnet werden. Fehlt eine solche Bestätigung, können Anerkennungspraktikanten nicht angerechnet werden.

Frage 3.3: Wie wird mit Pflegepersonal im Bereich von ComCentern und Hauptnachtwachen (Springer) umgegangen?

Antwort: Pflegepersonal in ComCentern und Hauptnachtwachen (Springer) kann in dem Umfang, in dem unmittelbare pflegerische Patientenversorgung am Bett durchgeführt wurde, anteilig angerechnet werden. Die anteilige Anrechnung orientiert sich an der Inanspruchnahme des entsprechenden Pflegepersonals durch die Patienten auf bettenführenden Stationen der pflegesensitiven Bereiche i.d.R. auf Basis einer entsprechenden Leistungsdokumentation.

Frage 3.4: Wie sind Schulungszeiten während der Arbeitszeit zu beachten?

Antwort: Schulungsmaßnahmen, die während der Arbeitszeit auf der Station oder im stationsnahen Umfeld durchgeführt werden (bspw. Hygieneunterweisung) und die eine kurzfristig erforderliche Patientenversorgung ermöglichen können, sind bei der Berechnung der geleisteten Arbeitszeit zu berücksichtigen. Alle übrigen Schulungsmaßnahmen, insbesondere außerhalb der Klinik stattfindende Schulungen, können nicht angerechnet werden.

Frage 3.5: Werden Pausenzeiten in die Berechnung der durchschnittlichen Pflegepersonalausstattung mit einbezogen?

Antwort: Die durchschnittliche Pflegepersonalausstattung wird gemäß § 3 Abs. 3 PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 anhand der geleisteten Arbeitsstunden ermittelt (ohne Pausenzeiten); entsprechend sind aus der Personaldokumentation die täglich geleisteten Arbeitsstunden in der Differenzierung nach Pflegefachkräften und Pflegehilfskräften auszuleiten.

4. Patientenbelegung

Frage 4.1: Wie werden im Rahmen der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 die um 12:00 Uhr bzw. 24:00 Uhr auf einer Station untergebrachten Patienten für die „durchschnittliche Patientenbelegung“, die „Anzahl der Belegungstage (Summe)“ und die „Anzahl Patienten“ gezählt? Müssen auch die sogenannten Stundenfälle, d.h. Patienten, die am gleichen Tag aufgenommen und entlassen wurden, und damit um 12:00 Uhr bzw. 24:00 Uhr nicht mehr da sind, dazu gezählt werden?

Antwort: Zur Ermittlung des Mitternachtsbestandes für die „durchschnittliche Patientenbelegung“ in der Nachtschicht wird die Belegung um 24:00 Uhr herangezogen; Stundenfälle mit Aufnahme und Entlassung/Verlegung innerhalb des Kalendertages werden nicht gezählt.

Zur Ermittlung des Patientenbestandes um 12:00 Uhr des jeweiligen Tages wird die Belegung um 12:00 Uhr für die Tagschicht herangezogen. Es werden alle teilstationären und vollstationären Fälle gezählt – keine ambulanten Fälle. Stundenfälle mit Aufnahme und Entlassung/Verlegung vor 12:00 Uhr des Kalendertages oder Stundenfälle mit Aufnahme und Entlassung/Verlegung nach 12:00 Uhr des Kalendertages werden nicht gezählt.

Bei der Berechnung der Anzahl der Belegungstage (Summe) werden alle Patienten, also auch Stundenfälle, betrachtet, die auf der zu meldenden Station des pflegesensitiven Bereichs im entsprechenden Zeitraum behandelt wurden. Zur Ermittlung der Belegungstage beachten Sie bitte auch FAQ 4.2.

Bei der Berechnung der Anzahl Patienten werden alle teilstationären und vollstationären Fälle, also auch Stundenfälle, betrachtet, die auf der zu meldenden Station des pflegesensitiven Bereichs im entsprechenden Zeitraum behandelt wurden. Zur Ermittlung der Anzahl Patienten beachten Sie bitte auch FAQ 4.3.

Frage 4.2: Wie wird die Anzahl der Belegungstage (Summe) in der Tag- und Nachtschicht ermittelt?

Antwort: Die Belegungstage eines Patienten werden ermittelt aus der Anzahl der angefangenen Kalendertage minus eins. Stundenfälle (Aufnahme auf und Entlassung von der Station am selben Tag) zählen davon abweichend mit einem Belegungstag.

Ein Fall, der bspw. am 10.01.2021 auf eine Station aufgenommen und am selben Tag oder am 11.01.2021 von der Station entlassen wurde, zählt mit einem Belegungstag. Wurde ein Patient am 10.01.2021 aufgenommen und am 12.01.2021 entlassen, zählt dieser Fall mit zwei Belegungstagen.

Die Anzahl der Belegungstage (Summe) wird je Station und Monat ermittelt. Dabei werden alle Patienten betrachtet, die auf der zu meldenden Station des pflegesensitiven Bereichs im entsprechenden Zeitraum behandelt wurden. Eine Differenzierung zwischen Tag- und Nachtschicht ist nicht vorgesehen; d.h. es wird bei der Tag- und Nachtschicht jeweils der (identische) Monatswert eingetragen.

Frage 4.3: Wie wird die Anzahl Patienten in der Tag- und Nachtschicht ermittelt?

Antwort: In der Spalte „Anzahl Patienten (Summe)“ ist die Anzahl der „distinkten“ Fälle anzugeben, die im jeweiligen Monat auf der Station behandelt wurden. D.h. sowohl ein Fall der den kompletten Monat über auf der Station war als auch ein Stundenfall werden jeweils mit 1 gezählt. Eine Differenzierung zwischen Tag- und Nachtschicht ist nicht vorgesehen; d.h. es wird bei der Tag- und Nachtschicht jeweils der (identische) Monatswert eingetragen. Dabei sind alle teilstationären und vollstationären Fälle zu zählen, die ambulanten Fälle sind nicht zu berücksichtigen.

Frage 4.4: Wie ist in der Quartalsmeldung mit Tageskliniken umzugehen?

Antwort: Für Tageskliniken soll hilfsweise die Anzahl der vorhandenen Plätze anstatt die Anzahl der Betten eingetragen werden. Bei der „durchschnittlichen Patientenbelegung“ ist für die Tagschicht der Patientenbestand um 12 Uhr anzugeben. In der Nachtschicht sind bei Tageskliniken alle Felder (auch Anzahl der Schichten) mit „0“ zu befüllen.

Die Information, dass es sich bei einer Station um eine Tagesklinik handelt, ist im Anmerkungsfeld der Quartalsmeldung zu vermerken.

Die Berechnung der durchschnittlichen Pflegepersonalausstattung bei tagesklinischen Stationen mit Schichten < 16 Stunden ist wie folgt vorzunehmen: Laut der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 ermittelt sich die durchschnittliche Personalausstattung aus der Summe der pro Schicht geleisteten Arbeitsstunden ohne Pausenzeiten eines Kalendermonats geteilt durch die Anzahl der Stunden der Schichten des jeweiligen Kalendermonats. Hat eine tagesklinische Station aufgrund begrenzter Öffnungszeiten beispielsweise nur 12 Stunden (9:00 Uhr bis 21:00 Uhr) geöffnet, ist die Anzahl der Stunden der Schichten im Nenner auf diese Schichtlänge anzupassen.

Frage 4.5: Wie ist mit Renovierungsarbeiten umzugehen?

Antwort: Wenn bei Renovierungsarbeiten eine Station vorübergehend geschlossen wird, ist für die Zeit der Schließung der Station die Anzahl der Schichten in der Spalte „Anzahl Schichten (Summe)“ entsprechend zu reduzieren.

Bei längerfristigen Stationsschließungen ist die Stationsschließung im InEK-Datenportal über den Menüpunkt „Umbenennung oder strukturelle Veränderungen (§5 Abs. 4 PpUGV)“ mitzuteilen. Hier steht Ihnen die Aktion „Station temporär abmelden“ zur Verfügung, bei der Sie den Zeitpunkt der Schließung der Station und den Zeitpunkt der Wiedereröffnung anzugeben haben. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 PpUGV sind für sämtliche nach § 5 Abs. 3 PpUGV mitzuteilende Stationen Nachfolgeeinheiten zu benennen, wenn die betroffenen Leistungen in anderen Versorgungseinheiten des Krankenhauses erbracht werden.

Frage 4.6: Wie ist mit „Außenliegern“ umzugehen?

Antwort: Bei „Außenliegern“ ist die Betrachtung wie folgt vorzunehmen:
Wenn eine Station einem pflegesensitiven Bereich unterliegt (bspw. Kardiologie) dann sind alle Patienten dieser Station im Rahmen der Nachweisführung zu betrachten. Dies gilt sowohl bei interdisziplinärer Belegung als auch dann, wenn auf der Station nur ausnahmsweise Patienten einer anderen Fachabteilung behandelt werden. Wird ein Patient, der eigentlich auf der Station des pflegesensitiven Bereichs pflegerisch betreut werden sollte, auf einer anderen Station versorgt, die keinem pflegesensitiven Bereich zugeordnet ist, dann ist dieser Patient auf der anderen Station nicht zu zählen (und die andere Station unterliegt dann auch nicht temporär den Pflegepersonaluntergrenzen).

Anmerkung: Sind bei einer Station mit interdisziplinärer Belegung die Pflegepersonaluntergrenzen mehrerer pflegesensitiver Bereiche einzuhalten, unterliegt nach § 6 Abs. 4 PpUGV die Station mit allen Patienten nur einer Pflegepersonaluntergrenze - der Pflegepersonaluntergrenze „mit der niedrigsten Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft mit dem zugehörigen Grenzwert für den Anteil von Pflegehilfskräften“ – dies gilt nicht für Intensivbetten, für die stets die Pflegepersonaluntergrenzen der Intensivmedizin/Pädiatrischen Intensivmedizin nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PpUGV einzuhalten sind.

Frage 4.7: Wir haben eine Station, auf der Patienten, die dem DRG Entgeltsystem unterliegen, gleichermaßen behandelt werden wie z.B. Reha-Patienten der Phase C. Die Personalbesetzung und -planung erfolgt für die gesamte Station; es erfolgt keine Trennung in die Entgeltbereiche. Wie ist dies im Nachweis anzugeben? Wie kann ich diese Information im Rahmen des Nachweises liefern?

Antwort: Wenn die Station einem pflegesensitiven Bereich unterliegt, dann geben Sie bitte alle Patienten (inkl. Reha-Patienten) dieser Station sowie die vollständige Personalbesetzung gemäß PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 an. Nähere Informationen beispielsweise zur Anzahl der Reha-Patienten können Sie im Anmerkungsfeld "Anmerkung" vermerken. Das "Anmerkungsfeld" kann auch für zusätzliche Informationen zu den Einträgen in die Tabellen der Nachweis-Vereinbarung bei weiteren Konstellationen verwendet werden. Dies gilt insbesondere für Stationen mit Kurzzeitpflege, mit Fällen in Kostenträgerschaft der Unfallversicherung (BG-Fälle), mit militärischen Patienten in Bundeswehrkrankenhäusern sowie Tageskliniken und für Stationen mit temporärer Schließung (bspw. bei Renovierungsarbeiten). Die Aufzählung ist nicht abschließend.

5. Jahresmeldung für das Jahr 2021

(Hinweise zur Jahresmeldung des Jahres 2020 finden Sie unter https://www.g-drg.de/Pflegepersonaluntergrenzen_2020/Nachweisvereinbarung_fuer_das_Jahr_2020 im Dokument „Hinweise und Beispiel zur Meldung der Angaben zur PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2020“.)

Frage 5.1: Wie und wann ist die Jahresmeldung zu erstellen?

Antwort: Im InEK-Datenportal kann im Bereich „Pflegepersonaluntergrenzen“ unter dem Menüpunkt „Nachweisvereinbarung“ die Vorlage zur Jahresmeldung erstellt werden und gem. § 5 Abs. 4 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 an das InEK übermittelt werden. Dazu gehen Sie wie folgt vor:

Die Vorlage zur Jahresmeldung kann über den Button „neue Jahresmeldung erstellen“ erstellt werden, wenn die Meldung der einzelnen Quartale des Jahres 2021 abgeschlossen ist.

Hinweis: Die erzeugte Vorlage zur Jahresmeldung 2021 enthält die vom Krankenhaus an das InEK gesendeten Daten der lieferpflichtigen Monate und pflegesensitiven Bereiche des Jahres 2021.

Die aus den Quartalsmeldungen des entsprechenden Jahres erzeugte und vorbefüllte Jahresmeldung ist anschließend in der Tabelle „In Erfassung“ verfügbar. Innerhalb der Jahresmeldung können nach dem Öffnen (Tabelle "In Erfassung", Quartal: Jahresmeldung) Ausnahmetatbestände des entsprechenden Jahres gepflegt werden. Innerhalb der Jahresmeldung ist es zudem möglich – innerhalb der gesetzlichen Fristen – eine vierwöchige Fristverlängerung gemäß § 8 Abs. 1 der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021 zu beantragen (Button „Fristverlängerung für Jahresmeldung anfordern“). Fehlerhafte Eingaben können innerhalb der Jahresmeldung korrigiert werden. Anschließend kann die Meldung entweder gespeichert (Button „Speichern ohne Senden“) oder gem. § 5 Abs. 4 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres (bspw. bis 30.06.2022 für den Nachweis zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen des Jahres 2021) abschließend an das InEK gesendet werden (Button „Meldung abschließend ans InEK senden“).

Die Jahresmeldung wird dem Krankenhaus nach dem Versenden an das InEK über den Button "Jahresmeldung exportieren (Excel)" zur Verfügung gestellt. Bis zum 30.06. (bzw. innerhalb der Nachmeldefrist) hat ein Krankenhaus die Möglichkeit auch bereits ans InEK gesendete Jahresmeldungen nochmals zu ändern. Dazu kann die entsprechende Jahresmeldung (Tabelle "An das InEK gesendet", Quartal: Jahresmeldung) über den Button „Datensatz ändern (inkl. Daten und neuer Signatur)“ wieder in den Erfassungsmodus gesetzt werden.

Die herunterladbare Jahresmeldung kann dazu genutzt werden dem Wirtschaftsprüfer vorgelegt zu werden und ist gem. § 5 Abs. 5 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 von dem Krankenhaus innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der Daten durch das InEK an die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG und die jeweilige für die Krankenhausplanung zuständige Behörde weiterzuleiten.

Der GKV-Spitzenverband und die DKG sind sich einig, dass die einwöchige Frist zur Weiterleitung der Daten gemäß § 5 Absatz 5 PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 an die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG – unabhängig von einer etwaigen früheren Übermittlung der Jahresmeldung inklusive des Wirtschaftsprüfer-Testats an das InEK – erst mit der in der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 vorgesehenen Abgabefrist der Jahresmeldung am 30.6.2022 beginnt. Damit hat die Weiterleitung der Jahresmeldung 2021 mit dem Wirtschaftsprüfer-Testat an die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG bis zum 07.07.2022 zu erfolgen und ist somit bis zu diesem Zeitpunkt sanktionsfrei im Sinne des § 8 Absatz 3 PpUG-Sanktions-Vereinbarung.

Für den Fall, dass die vierwöchige Nachmeldefrist des § 8 Absatz 1 PpUG-Sanktions-Vereinbarung in Anspruch genommen wird, ist die Jahresmeldung 2021 mit dem Wirtschaftsprüfer-Testat bis spätestens 28.07.2022 an das InEK und die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG zu übermitteln.

GKV-Spitzenverband und DKG sind sich zudem darüber einig, dass das oben genannte Prozedere auch auf den Jahresnachweis für das Jahr 2020 anzuwenden ist.

Die durch den Wirtschaftsprüfer bestätigte Jahresmeldung des Jahres 2021 (gem. § 5 Abs. 4 PpUG-Nachweis-Vereinbarung) ist bis zum 30.06.2022 (bzw. innerhalb der Nachmeldefrist) an das InEK zu übermitteln. Die Übermittlung ist ausschließlich über das InEK-Datenportal möglich. Die bestätigte Jahresmeldung (Testat) wird innerhalb der Jahresmeldung im InEK-Datenportal über den Button „+ bestätigte Jahresmeldung (gem. § 5 Abs. 4 PpUG-Nachweis-Vereinbarung)“ hochgeladen und das hochgeladene Dokument wird dort hinterlegt.

Frage 5.2: Wir möchten Ausnahmetatbestände nach § 7 PpUGV in der Jahresmeldung geltend machen. Was ist zu tun?

Antwort: Wenn das Krankenhaus Ausnahmetatbestände nach § 7 PpUGV oder ggf. nach § 6 der PpUG-Sanktions-Vereinbarung geltend machen möchte, ist zunächst zu prüfen, ob diese bereits unterjährig vollständig und korrekt über die Quartalsmeldungen im InEK-Datenportal erfasst wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, kann das Krankenhaus die entsprechenden Angaben entweder innerhalb der betroffenen Quartalsmeldung über den Button „Ausnahmetatbestände ändern (Sonstige Daten und Signatur bleiben erhalten)“ oder, wenn die Jahresmeldung im InEK-Datenportal bereits angelegt wurde, direkt innerhalb der Jahresmeldung korrigieren bzw. vervollständigen.

Frage 5.3: Was bedeutet der jährliche Erfüllungsgrad?

Antwort: Auf dem Dokument der Jahresmeldung werden die jährlichen Erfüllungsgrade für jede Station und jede Schicht eines pflegesensitiven Bereichs je Standort angezeigt. Diese werden vom InEK wie folgt berechnet:

Erfüllungsgrad 1 (Schichtbezogener Erfüllungsgrad der PpUG): Der Erfüllungsgrad der jeweiligen PpUG ergibt sich für jeden pflegesensitiven Bereich als Anteil der eingehaltenen Schichten pro Jahr an allen Schichten pro Jahr, differenziert nach pflegesensitiven Stationen sowie nach der Tag- und Nachtschicht [1]. Basierend auf den Angaben des GBA [1] wird der Erfüllungsgrad wie folgt bspw. für die Tagschicht berechnet:

Der Zahlenwert berechnet sich als Verhältniszahl und wird als Prozentzahl dargestellt.

(1-

(Zähler: Summe der Angaben in der Spalte „Anzahl Schichten, in denen die PpUG im Monat nicht eingehalten wurde“ aus der Jahresmeldung für die Tagschichten auf der Station X des pflegesensitiven Bereiches

Nenner: Summe der Angaben in der Spalte „Anzahl Schichten (Summe)“ aus der Jahresmeldung für die Tagschichten auf der Station X des pflegesensitiven Bereiches))

x 100

Beispiel: (1-(20/365))*100 = 94,52%
Lesehilfe: Auf dieser Station wurden im Berichtsjahr in 94,52% aller geleisteten Tagschichten die Pflegepersonaluntergrenzen eingehalten. (Hinweis: Mögliche Ausnahmetatbestände sind nicht berücksichtigt)

Erfüllungsgrad 2 (Monatsbezogener Erfüllungsgrad der PpUG): Der Erfüllungsgrad der jeweiligen PpUG ergibt sich für jeden pflegesensitiven Bereich als Anteil der eingehaltenen Monatsdurchschnitte an allen Monatsdurchschnitten pro Jahr, differenziert nach pflegesensitiven Stationen sowie nach der Tag- und Nachtschicht [1]. Basierend auf den Angaben des GBA [1] wird der Erfüllungsgrad wie folgt bspw. für die Tagschicht berechnet:

Der Zahlenwert berechnet sich als Verhältniszahl und wird als Prozentzahl dargestellt.

(1-

(Zähler: Summe der Monate, in denen der Wert in der Spalte „rechnerische Anzahl Patienten je Pflegekraft“ auf der ausgewählten Station in der Tagschicht größer als die jeweilige Pflegepersonaluntergrenze laut PpUGV ist.

Nenner: Summe der Monate, in denen für die Station für die Tagschichten ein Wert in der Spalte „rechnerische Anzahl Patienten je Pflegekraft“ vorliegt (in der Regel = 12 Monate*).))

x 100

Beispiel: 1-(6/12))*100 = 50%
Lesehilfe: Auf dieser Station wurden die Pflegepersonaluntergrenzen in der Tagschicht in 50% der Monate des Berichtsjahres im Monatsdurchschnitt eingehalten. (Hinweis: Mögliche Ausnahmetatbestände sind nicht berücksichtigt)

*Hinweis: Im Jahr 2021 kann eine entsprechend geringere Anzahl Monate und Schichten vorliegen, da die Pflegepersonaluntergrenzen für bestimmte Monate bzw. pflegesensitive Bereiche ausgesetzt waren.

[1] https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2336/Qb-R_2020-11-20_iK-2020-12-23.pdf

Frage 5.4: Die gem. § 5 PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 geforderten Angaben (Jahresmeldung) sind ebenfalls an die örtlichen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG weiterzuleiten. Müssen die Daten dafür gesondert erfasst werden? Gibt es eine Vorlage für den Versand?

Antwort: Nachdem ein Krankenhaus die Daten der Jahresmeldung abschließend an das InEK gesendet hat, kann die Jahresmeldung über den Button „Jahresmeldung exportieren (Excel)“ heruntergeladen werden. Die herunterladbare Jahresmeldung kann dazu genutzt werden dem Wirtschaftsprüfer vorgelegt zu werden und ist gem. § 5 Abs. 5 der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 von dem Krankenhaus innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der Daten durch das InEK an die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG und die jeweilige für die Krankenhausplanung zuständige Behörde weiterzuleiten.

Der GKV-Spitzenverband und die DKG sind sich einig, dass die einwöchige Frist zur Weiterleitung der Daten gemäß § 5 Absatz 5 PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 an die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG – unabhängig von einer etwaigen früheren Übermittlung der Jahresmeldung inklusive des Wirtschaftsprüfer-Testats an das InEK – erst mit der in der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 vorgesehenen Abgabefrist der Jahresmeldung am 30.6.2022 beginnt. Damit hat die Weiterleitung der Jahresmeldung 2021 mit dem Wirtschaftsprüfer-Testat an die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG bis zum 07.07.2022 zu erfolgen und ist somit bis zu diesem Zeitpunkt sanktionsfrei im Sinne des § 8 Absatz 3 PpUG-Sanktions-Vereinbarung.

Für den Fall, dass die vierwöchige Nachmeldefrist des § 8 Absatz 1 PpUG-Sanktions-Vereinbarung in Anspruch genommen wird, ist die Jahresmeldung 2021 mit dem Wirtschaftsprüfer-Testat bis spätestens 28.07.2022 an das InEK und die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG zu übermitteln.

GKV-Spitzenverband und DKG sind sich zudem darüber einig, dass das oben genannte Prozedere auch auf den Jahresnachweis für das Jahr 2020 anzuwenden ist.

 

(*) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.

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