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Vorlage einer Bestätigung des Jahresabschlussprüfers bis zum 01. Juni 2023 beim InEK für das Vereinbarungsjahr 2022

Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 4 KHEntgG hat der Krankenhausträger den anderen Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 KHEntgG und dem InEK für die Weiterentwicklung des Entgeltsystems nach § 17b KHG unabhängig von der Vereinbarung oder Festsetzung eines Pflegebudgets nach § 6a Absatz 1 Satz 1KHEntgG jährlich jeweils bis zum 1. Juni eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers für das Vereinbarungsjahr vorzulegen (für das Vereinbarungsjahr 2022 somit bis zum 01. Juni 2023).

Die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers beinhaltet:

1. die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung der Pflegevollkräfte insgesamt, gegliedert nach Berufsbezeichnungen,

2. die Pflegepersonalkosten insgesamt,

3. die Überprüfung der nach den Vorgaben der Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Vereinbarung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 KHEntgG, sofern diese vorliegt, im Pflegebudget

a) zu berücksichtigenden jahresdurchschnittlichen Stellenbesetzung der Pflegevollkräfte, gegliedert nach Berufsbezeichnungen, und

b) zu berücksichtigenden Pflegepersonalkosten,

4. die Überprüfung einer Aufstellung der Summe der Erlöse des Krankenhauses aus den tagesbezogenen Pflegeentgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a und

5. die Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel im Sinne des § 6a Absatz 1 Satz 3 KHEntgG, sofern jeweils bis zum 31. März eines Jahres ein Pflegebudget für das vorangegangene Kalenderjahr vereinbart oder von der Schiedsstelle nach § 13 Absatz 1 KHEntgG festgesetzt wurde.

Wenn das Pflegebudget nach dem 31. März eines Jahres vereinbart wurde, gelten gem. § 6a Abs. 3 Satz 8 KHEntgG für die Vorlage der Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung abweichend die folgenden Regelungen:

Sofern ein Pflegebudget nach § 6a Abs. 1 Satz 1 KHEntgG nach dem 31. März vereinbart oder von der Schiedsstelle nach § 13 Abs. 1 KHEntgG festgesetzt wird, hat der Krankenhausträger den anderen Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 KHEntgG und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus eine gesonderte Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 3 KHEntgG innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Vereinbarung vorzulegen.

Die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers hat die Vorgaben der Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 KHEntgG zu beachten.

Lieferfristen und Maßnahmen im Falle einer nichterfolgten, nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Vorlage der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers

Nach § 6a Abs. 3 Satz 4 KHEntgG hat der Krankenhausträger den anderen Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 KHEntgG und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Weiterentwicklung des Entgeltsystems nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes unabhängig von der Vereinbarung oder Festsetzung eines Pflegebudgets nach § 6a Absatz 1 Satz 1 KHEntgG jährlich jeweils bis zum 1. Juni eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.

 

Vereinbarung 2022

Vereinbarung 2022

Vereinbarungsdatum des Pflegebudgets (1)

Bis zum 31. März 2023

Nach dem 31. März 2023

Frist für die Daten gem. § 6a Abs. 3 Satz 4 Nummern 1 bis 4 KHEntgG

01. Juni 2023

01. Juni 2023

Frist für die Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung gem. § 6a Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 KHEntgG

01. Juni 2023

8 Wochen nach Abschluss der Vereinbarung

(1) Wenn das Pflegebudget von der Schiedsstelle nach § 13 Abs. 1 KHEntgG festgesetzt wurde, gelten die Fristen entsprechend des Datums der Festsetzung des Pflegebudgets durch die Schiedsstelle.

Krankenhausträger, welche die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an das InEK übermitteln, haben Zahlungen an das InEK nach den folgenden Regelungen zu leisten:

  • Für jeden Verweildauertag eines Krankenhausfalles im Entgeltbereich nach § 17 b KHG des Vereinbarungsjahres entsteht ein Abschlag in Höhe von 1 Euro.
  • Der Abschlag beträgt dabei mindestens 20.000 Euro und höchstens 400.000 Euro.

Das InEK veröffentlicht erstmalig nach dem 31. Juli 2022 fortlaufend auf seiner Internetseite, welche Krankenhäuser die Daten im Sinne der oben genannten Festlegung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt haben.

Übermittlung der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über das InEK-Datenportal

Die Übermittlung der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers erfolgt über das InEK-Datenportal ( daten.inek.org ). Die Abgabe der Daten kann ein dafür zuständiger Mitarbeiter im Krankenhaus durchführen. Zur Nutzung des InEK-Datenportals ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Anschließend haben Sie im InEK-Datenportal unter „Basisfunktionen – Stammdatenpflege“ unter dem Reiter „Funktionen“ die Möglichkeit die Funktion „Pflegebudget“ zu beantragen. Nach Freischaltung der Funktion durch das InEK wird der Mitarbeiter per E-Mail informiert. Daraufhin steht Ihnen nach erneuter Anmeldung im InEK-Datenportal unter dem Reiter „Pflege-Portal“ unter „Pflegebudget (§ 6a Abs. 3 KHEntgG)“ der Menüpunkt „Upload der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers“ zur Verfügung.

Wenn mehrere Personen die Möglichkeit haben sollen, die Daten für ein Krankenhaus (d.h. ein IK) zu übermitteln und einzusehen, ist ein Funktionsbeauftragter zu benennen. Dazu ist das Formular zur Benennung eines Funktionsbeauftragten an das InEK zu übermitteln. Auch hier erhalten Sie nach Freischaltung eine Information per E-Mail. Der Funktionsbeauftragte kann dann die Berechtigungen der Mitarbeiter zur Funktion „Pflegebudget“ verwalten.

Beachten Sie bitte für weitergehende Informationen auch unsere FAQ zum Pflegebudget sowie das Kapitel 7.2 „Pflegebudget“ im Anwenderhandbuch des InEK-Datenportals. Für darüber hinausgehende Fragestellungen stehen wir Ihnen in der Abteilung Datenannahme, Statistik und Pflegepersonal gerne per E-Mail Pflegebudget@inek-drg.de oder zu den üblichen Geschäftszeiten unter der Rufnummer 02241 / 9382 -500 unterstützend zur Verfügung.

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