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17.07.2024

Ab sofort stellen wir Ihnen erste Informationen zur weiteren Vorgehensweise für die Umsetzung der Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) zur Verfügung.


11.07.2024

Die Vergleichsdaten nach § 6 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2022 stehen Ihnen ab sofort deutschlandweit und je Bundesland zum Herunterladen zur Verfügung (Stand 30.06.2024).


04.07.2024

Ab sofort stellen wir Ihnen die Veröffentlichung aus dem PEPP Vorschlagsverfahren für 2025 zur Verfügung.


04.07.2024

Ab sofort stellen wir Ihnen die Zusammenstellung aus dem G-DRG Vorschlagsverfahren für 2025 zur Verfügung.


27.06.2024

Ab sofort stellen wir Ihnen gemäß § 1 Abs. 3 der NUB-Vereinbarung eine aktuelle  Aufstellung der Anfragen Aufstellung der Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG – Ergänzung NUB-ATMP zum erweiterten NUB-Verfahren für neue Methoden, die die Abgabe von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Abs. 9 AMG (ATMP) enthalten mit dem dazugehörigen Prüfergebnis sowie der jeweiligen Anzahl der anfragenden Krankenhäuser im Bereich Neue Untersuchungs- u. Behandlungsmethoden zum Herunterladen zur Verfügung.

 


17.06.2024

Die Anträge zu den anhängigen Verfahren S20240001 „Kodierung patientenindividuell angefertigter Beckenteilersatz“ und S20240002  „Kodierung einer Naht am Darm ohne Adhäsiolyse“ sind auf der Internetseite des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG unter www.schlichtungsausschuss-19khg.de verfügbar.


17.05.2024

Nach Abstimmung mit den Vertragsparteien auf Bundesebene veröffentlichen wir die Beschreibung des Fehlerverfahrens für die Datenlieferung gemäß § 21 KHEntgG für das Datenjahr 2024.

Im Bereich Datenlieferung gem. § 21 Abs. 3b KHEntgG stellen wir Ihnen die Übersicht der Hinweis- und Fehlermeldungen des Fehlerverfahrens für die unterjährige Datenübermittlung und im Bereich Datenlieferung gem. § 21 Abs. 7 KHEntgG die Übersicht der Hinweis- und Fehlermeldungen des Fehlerverfahrens für die quartalsweise Datenübermittlung zur Verfügung.


14.05.2024

Gemäß dem im Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) ergänzten § 4a Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) hat das InEK je Krankenhaus ein aktualisiertes Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen für die Anwendungsjahre 2023 und 2024 zu ermitteln und gemäß § 4a Absatz 2 des KHEntgG jeweils dazugehörig einen Prozentsatz zu berechnen. Hiermit veröffentlicht das InEK die aktualisierten Erlösvolumen für das Anwendungsjahr 2024 auf seiner Internetseite.

Aktualisiertes Kindererlösvolumen für das Anwendungsjahr 2024


03.05.2024

Am 28.03.2024 ist das Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) in Kraft getreten. Demnach sind quartalsweise Strukturdaten und Daten zu ärztlichem Personal gemäß § 21 Absatz 7 KHEntgG an das InEK zu übermitteln. Nach Abstimmung mit den Vertragsparteien auf Bundesebene veröffentlichen wir die Informationen und Dokumente für die quartalsweise Datenlieferung gemäß § 21 Abs. 7 KHEntgG für das Datenjahr 2024.

Das Krankenhaustransparenzgesetz führt außerdem zu einigen Anpassungen bei den Datenlieferungen nach § 21 KHEntgG und damit der zugehörigen Datensatzbeschreibung. Um allen Krankenhäusern eine möglichst lange Vorbereitungszeit für die im Juli 2024 anstehende erste quartalsweise Datenlieferung nach § 21 Abs. 7 KHEntgG (Lieferfrist 15.07.2024) zu geben, veröffentlichen wir heute eine angepasste Datensatzbeschreibung, die auch für die quartalsweise Datenlieferung nach § 21 Abs. 7 KHEntgG zum 15.07.2024 Anwendung findet. In dieser angepassten Datensatzbeschreibung haben wir folgende Änderungen aufgenommen:  Ergänzung um die Dateien Arztpersonal und Arztqualifikation_Standort sowie Ergänzung der Hebammen in der Datei Pflegepersonal.

Ab sofort stellen wir Ihnen die Fortschreibung des Datensatzes nach § 21 KHEntgG hier zur Verfügung.


03.05.2024

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung wurde die unterjährige Datenübermittlungsverpflichtung im § 21 Absatz 3b KHEntgG aufgenommen:

Daher sind von allen Krankenhäusern, die der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 21 Absatz 1 KHEntgG unterliegen, zum 15.06., zum 15.10. und zum 15.01. eines jeden Jahres jeweils unterjährig Daten gemäß § 21 Absatz 3b KHEntgG zu liefern. Die Datenlieferung erfolgt zum Zwecke der Überprüfung nach § 24 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie für ergänzende Analysen zum Zweck der Weiterentwicklung der Entgeltsysteme. Im Bereich Datenlieferung gem. § 21 Abs. 3b KHEntgG stellen wir Ihnen weitere Informationen zur Verfügung.



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