Nachweisvereinbarung für das Jahr 2021


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Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben die Nachweisvereinbarung nach § 137i Abs. 4 SGB V über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen konsentiert. Danach sind quartalsweise (zum 15.04.2021, 15.07.2021, 15.10.2021 und 15.01.2022) die durchschnittliche Pflegepersonalausstattung (differenziert nach Pflegefachkräften und Pflegehilfspersonal), die durchschnittliche Patientenbelegung (für die Nachtschicht ermittelt aus dem Mitternachtsbestand, für die Tagschicht ermittelt aus dem Patientenstand um 12:00 Uhr), die Anzahl an Patienten, die durchschnittliche Anzahl an aufgestellten Betten, die Anzahl an Belegungstagen und die Anzahl der Schichten, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten wurden, an das InEK und die örtlichen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG zu melden. Die Meldung erfolgt monatsweise differenziert nach Tag-/Nacht-Schicht je Station und Krankenhausstandort für die pflegesensitiven Bereiche Intensivmedizin, Pädiatrische Intensivmedizin, Geriatrie, Allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie, Innere Medizin, Herzchirurgie, Neurologie, Neurologische Schlaganfalleinheit, Neurologische Frührehabilitation und Pädiatrie. Basis der Differenzierung nach pflegesensitivem Bereich, Station und Standort ist die Meldung des Krankenhauses nach § 5 PpUGV.

Die Meldung an das InEK erfolgt über das InEK-Datenportal. Dazu werden die nach § 5 PpUGV gemeldeten Informationen für die Meldungen nach der Nachweisvereinbarung vorbelegt. Diese Daten müssen von den Krankenhäusern nicht erneut eingegeben werden. Die Krankenhäuser haben die Möglichkeit, die Daten monatsweise in das Datenportal einzutragen und zu speichern und zum Quartalsende an das InEK zu übermitteln. Alternativ kann das Krankenhaus zum Quartalsende alle Daten des Quartals eingeben. Für die Meldung an die örtlichen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG ist nach Abgabe der Meldung an das InEK im Datenportal eine entsprechende signierte Excel-Datei abzurufen, die vom Krankenhaus an die örtlichen Vertragsparteien weiter gegeben werden muss. Die signierte Excel-Datei kann erst abgerufen werden, wenn die Quartalsdaten vollständig an das InEK übermittelt wurden. Die Krankenkasse hat im Zweifelsfall die Möglichkeit auf der Internetseite des InEK die „Echtheit“ der Signatur zu überprüfen – eine Einsichtnahme in das Datenportal ist damit nicht möglich.

Es ist zu beachten, dass die nach den § 21 KHEntgG übermittelten Daten des Jahres 2018 ermittelten pflegesensitiven Bereiche für das Jahr 2020 gem. § 3 Abs. 5 PpUGV unberührt bis zum 31. Januar 2021 fortbestehen. Die im Jahr 2020 gültigen Pflegepersonaluntergrenzen in den pflegesensitiven Bereichen Geriatrie und Intensivmedizin gelten gem. § 6 Abs. 1 PpUGV unverändert bis zum 31. Januar 2021.

Die anhand der nach § 21 KHEntgG übermittelten Daten des Jahres 2019 ermittelten pflegesensitiven Bereiche sind für das Jahr 2021 gem. § 5 Abs. 3 und 4 PpUGV mitteilungspflichtig.

Für die pflegesensitiven Bereiche Geriatrie und Intensivmedizin gelten die Pflegepersonaluntergrenzen ab 1. Januar 2021, für die übrigen Bereiche gelten die Pflegepersonaluntergrenzen ab 1. Februar 2021. Ferner findet zum 1. Februar 2021 eine Verschärfung der Pflegepersonaluntergrenzen im pflegesensitiven Bereich Intensivmedizin statt.

Die Jahresmeldung, die durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft bestätigt werden muss, ist bis zum 30.06.2022 über das InEK Datenportal an das InEK zu senden und kann anschließend als signierte Excel-Datei im Datenportal abgerufen werden. Die abrufbare Excel-Datei ist zudem innerhalb einer Woche nach Abgabe der Meldung an die örtlichen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG weiter zu geben. Das Testat des Wirtschaftsprüfers, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der vereidigten Buchprüfers oder der Buchprüfungsgesellschaft für die Jahresmeldung des Jahres 2021 ist im Datenportal bis zum 30.06.2022 als elektronische Kopie (z.B. als pdf-Dokument) hochzuladen.

  

PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021 inklusive Anhang vom 19.11.2020
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Hinweise und Beispiel zur Meldung der Angaben zur PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021, Stand: 04.06.2021
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Klarstellung der Selbstverwaltung zu den Übermittlungsfristen für die Jahresmeldung vom 14.06.2021
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Beachten Sie bitte für weitergehende Informationen auch unsere FAQ zu den Nachweisen (Quartals-/Jahresmeldung) sowie das Anwenderhandbuch des InEK-Datenportals. Für darüber hinausgehende Fragestellungen stehen wir Ihnen mit unserem PpUG-Betreuungsteam gerne per E-Mail PpUGV-Umsetzung@inek-drg.de oder zu den üblichen Geschäftszeiten unter der Rufnummer 02241 / 9382 -500 unterstützend zur Verfügung.

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