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11.11.2025

Ab sofort stellen wir Ihnen eine FAQ mit ersten Fragen und Antworten zur Umsetzung der PpUGV 2026 zur Verfügung. Wir werden die FAQ sukzessive ergänzen.


11.11.2025

Ab sofort stellen wir Ihnen erste Informationen zur weiteren Vorgehensweise zur Umsetzung der Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (PpUGV) für das Jahr 2026 zur Verfügung.

Die Anschreiben zur Übermittlung der Auswertungsergebnisse des InEK werden ab Dienstag, den 11.11.2025, per E-Mail und Fax an die ermittelten Krankenhäuser versendet.


05.11.2025

Die in der Sitzung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG am 08.10.2025 getroffene Entscheidung zu dem Verfahren S20250001 „Klarstellung zu DKR0401: Hypoglykämie als Komplikation mitzählen oder nicht?“ stellen wir Ihnen hiermit mit der Begründung zur Verfügung:[Entscheidungen des Schlichtungsausschusses]


30.10.2025

Gemäß § 137j Abs. 1 Satz 9 SGB V hat das InEK unter Angabe des Namens und der Kennzeichen nach § 293 Abs. 1 und 6 SGB V eine vergleichende Zusammenstellung der für jeden Standort eines Krankenhauses ermittelten Pflegepersonalquotienten bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der Pflegepersonalquotient beschreibt gem. § 137j Abs. 1 Satz 1 SGB V das Verhältnis der Anzahl des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zum Pflegeaufwand eines Krankenhauses. Zum besseren Verständnis wird in der vergleichenden Zusammenstellung das Verhältnis aus Pflegeaufwand geteilt durch die Pflegekräfte, also der Kehrwehrt angegeben.  

Vergleichende Zusammenstellung der Pflegepersonalquotienten im Jahr 2025


30.10.2025

Der Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand (Pflegelast-Katalog) wird bei der Berechnung des Pflegepersonalquotienten gemäß § 137j SGB V benötigt, der das Verhältnis der Anzahl der Vollzeitkräfte des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zum Pflegeaufwand eines Krankenhauses beschreibt. Der Pflegeaufwand am Standort eines Krankenhauses wird mit Hilfe des Katalogs zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand ermittelt. § 137j SGB V sieht eine jährliche Aktualisierung des Pflegelast-Katalogs vor. Darüber hinaus ist der Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand auch gemäß § 137i SGB V jährlich weiterzuentwickeln. Der Katalog weist für alle vollstationären Fallpauschalen des aG-DRG-Katalogs für 2026 und die über „Hybrid-DRGs“ vergüteten Leistungen ein tagesbezogenes Relativgewicht für den Pflegeaufwand eines Patienten aus. Details werden in den „Erläuterungen zum Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand (Pflegelast-Katalog) – Version 2026“ ausführlich beschrieben.

Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand (Pflegelast-Katalog) Version 2026


28.10.2025

Die Liste der ersten zertifizierten Grouper für die PEPP-Version 2024/2026 finden Sie auf der Zertifizierungsseite. Die Liste wird entsprechend dem Verlauf der Zertifizierung aktualisiert.


23.10.2025

Ab sofort stehen Ihnen die nach § 6a Absatz 3 Satz 6 KHEntgG vom InEK zu veröffentlichenden Angaben aus den Vereinbarungsunterlagen gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 KHEntgG krankenhausbezogen zur Verfügung.


23.10.2025

Ab sofort stehen Ihnen die nach § 6a Absatz 3 Satz 6 KHEntgG vom InEK zu veröffentlichenden Angaben aus den Wirtschaftsprüfertestaten gemäß § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 und 5 KHEntgG krankenhausbezogen zur Verfügung.


17.10.2025

Gemäß § 3 der Obduktionsvereinbarung ist das Kalkulationsergebnis für die durchschnittlichen Kosten einer Obduktion zu veröffentlichen. Das aktuelle  Kalkulationsergebnis stellen wir Ihnen ab sofort zur Verfügung.


14.10.2025

Das Definitionshandbuch der PEPP-Version 2024/2026 stellen wir Ihnen im Bereich Definitionshandbuch zur Verfügung.



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